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Verwertung und Recycling von Altgeräten

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. September 2015 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist es verboten, Altgeräte, die mit dem Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet sind, zusammen mit anderen Abfällen zu entsorgen.

Ein Benutzer, der beabsichtigt, dieses Produkt zu entsorgen, ist verpflichtet, das Elektro- und Elektronik-Altgerät zu einer Sammelstelle für Altgeräte zu bringen. Die Sammelstellen werden unter anderem von Groß- und Einzelhändlern dieser Geräte sowie von kommunalen Organisationseinheiten betrieben, die im Bereich der Abfallsammlung tätig sind.

Die oben genannten gesetzlichen Verpflichtungen wurden eingeführt, um die Menge des Abfalls aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu begrenzen und ein angemessenes Niveau der Sammlung, Verwertung und des Recyclings von Altgeräten zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen ist besonders wichtig, wenn Altgeräte gefährliche Bestandteile enthalten, die besonders schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit aufweisen.

Die Rolle, die Haushalte bei der Wiederverwendung und Verwertung, einschließlich des Recyclings von Altgeräten, spielen.

Artikel 13 Absatz 2

Der Haushalt spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Wiederverwendung und Verwertung, einschließlich des Recyclings von Altgeräten.

Gemäß Artikel 35 des oben genannten Gesetzes sind Benutzer von Haushaltsgeräten verpflichtet, Altgeräte zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Produkte, die zur Gruppe der Elektro- und Elektronikgeräte gehören, ausschließlich zu folgenden Stellen gebracht werden dürfen: 

  • Zu örtlichen Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Informationen zu den Adressen dieser Sammelstellen finden Sie unter anderem auf den Webseiten der jeweiligen Gemeinde.
  • Direkt zu einem Entsorgungsfachbetrieb für Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
  • Zu Verkaufsstellen für ähnliche Geräte. Einzelhandels- oder Großhandelsgeschäfte sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte im 1:1-Tausch gegen ein funktional ähnliches Gerät zurückzunehmen. Das bedeutet, dass Sie beim Kauf eines neuen Gerätes Ihr altes Gerät zurückgeben können, sofern es sich um ein Gerät desselben Typs handelt.
  • In Geschäften mit einer Fläche von mehr als 400 m² müssen Elektro- oder Elektronik-Altgeräte, deren Außenmaße 25 cm nicht überschreiten, angenommen werden, ohne dass ein Kauf eines gleichartigen Gerätes erforderlich ist.

Falls die Altgeräte Batterien enthalten, ist zu beachten, dass diese separat in einem speziellen Behälter entsorgt werden müssen. Ein solcher Behälter sollte in jedem Einzelhandels- oder Großhandelsgeschäft für Batterien oder batteriebetriebene Geräte mit einer Fläche von mindestens 25 m² vorhanden sein. 

Auf diese Weise kann jeder von uns sich am Prozess der Wiederverwertung von Rohstoffen beteiligen und das Programm zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterstützen, was sich positiv auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit auswirken kann. Es ist zu beachten, dass durch die richtige Entsorgung von Altgeräten wertvolle Ressourcen geschont und negative Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt vermieden werden können, die durch unsachgemäße Behandlung von Abfällen und gefährlichen Bestandteilen entstehen können.